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   LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 719/19   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 719/19 (https://dejure.org/2020,76982)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 06.10.2020 - L 7 AS 719/19 (https://dejure.org/2020,76982)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 06. Oktober 2020 - L 7 AS 719/19 (https://dejure.org/2020,76982)
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  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbstgenutztes

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 719/19
    Das Bundessozialgericht geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016; B 4 AS 4/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 27 = juris RdNr. 28 m.w.N.) davon aus, dass die angemessene Größe eines Grundstücks mit Blick auf die Gesamtwohnfläche des darauf errichteten Hauses bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 01. Januar 2002 außer Kraft getretenen zweiten Wohnbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist.

    Diese Wohnflächengrenze ist bei einer Belegung mit weniger als vier Personen um jeweils 20 qm pro Person zu reduzieren (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016; B 4 AS 4/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 27 = juris RdNr. 28).

    Es ist stets das Haus in seiner Gesamtheit zu beurteilen und die gesamte Wohnfläche zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016; B 4 AS 4/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 27 = juris RdNr. 32; BSG vom 22. März 2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 18 = juris RdNr. 17).

    Dem Merkmal der besonderen Härte kommt die Funktion eines Auffangtatbestandes im Sinne einer allgemeinen Härteklausel zu, welche solche atypischen Fälle erfassen soll, die nicht durch die ausdrücklich geregelten Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II und die Absetzbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016; B 4 AS 4/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 27 = juris RdNr. 39).

    Zur Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles erforderlich, die dem Betroffenen ein eindeutig höheres Opfer abverlangen als eine einfache Härte (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016; B 4 AS 4/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 27 = juris RdNr. 39).

  • BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutzte

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 719/19
    Rechtlich ist ein Vermögensgegenstand nicht verwertbar, wenn dessen Inhaber in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt ist und er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (BSG, Urteil vom 20. Februar 2014 - B 14 AS 10/13 R - BSGE 115, 148 = juris RdNr. 22; BSG, Urteil vom 24. Mai 2017 - B 14 AS 16/16 R - BSGE 123, 188 = juris RdNr. 22).

    Normative Ausgangspunkte eines Anspruchs auf darlehensweise Leistungen sind, dass Hilfebedürftigkeit trotz zu berücksichtigenden und verwertbaren bedarfsdeckenden Vermögens deshalb besteht, weil dessen sofortige Verwertung nicht möglich ist, und dass sie nur insoweit besteht, als die sofortige Verwertung nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 24. Mai 2017 - B 14 AS 16/16 R - BSGE 123, 188 = juris RdNr. 35).

    Werden Verwertungsbemühungen als Voraussetzung für die Fiktion der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 4 SGB II nicht unternommen und sollen solche auch künftig unterbleiben, besteht für die vom Regelfall "abweichende Erbringung von Leistungen" nach § 24 Abs. 5 SGB II grundsätzlich kein Raum und kommen darlehensweise Leistungen für die Überbrückung der Wartezeit bis zur Verwertung in aller Regel nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 24. Mai 2017 - B 14 AS 16/16 R - BSGE 123, 188 = juris RdNr. 35).

  • BSG, 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - nicht selbst

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 719/19
    Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 = juris RdNr. 20).

    Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind, und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 = juris RdNr. 21).

  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 719/19
    Es ist stets das Haus in seiner Gesamtheit zu beurteilen und die gesamte Wohnfläche zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016; B 4 AS 4/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 27 = juris RdNr. 32; BSG vom 22. März 2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 18 = juris RdNr. 17).

    So hat das BSG die Rechtfertigung einer Abweichung von den Wohnflächengrenzen nach dem II. WoBauG bei einer vermieteten Einliegerwohnung (117 qm der Gesamtwohnfläche von 167 qm) ebenso verneint (BSG vom 22. März 2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 18 = juris RdNrn 16 und 17) wie bei einem Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von 129 qm, von denen die Eigentümerin nur 59 qm als eigene Wohnung nutzte, während die übrige Wohnfläche von nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden Familienmitgliedern mit getrenntem Haushalt bewohnt wurde (BSG vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 22 = juris RdNr. 34 ff).

  • BSG, 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - teils selbst

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 719/19
    So hat das BSG die Rechtfertigung einer Abweichung von den Wohnflächengrenzen nach dem II. WoBauG bei einer vermieteten Einliegerwohnung (117 qm der Gesamtwohnfläche von 167 qm) ebenso verneint (BSG vom 22. März 2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 18 = juris RdNrn 16 und 17) wie bei einem Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von 129 qm, von denen die Eigentümerin nur 59 qm als eigene Wohnung nutzte, während die übrige Wohnfläche von nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden Familienmitgliedern mit getrenntem Haushalt bewohnt wurde (BSG vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 22 = juris RdNr. 34 ff).
  • BSG, 19.08.2015 - B 14 AS 13/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - vorläufige Entscheidung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 719/19
    Ergibt die Prognose, dass eine Verwertung innerhalb der sechs Monate nicht möglich ist, liegt kein verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II vor und es sind Leistungen als Zuschuss zu gewähren (BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 13/14 R - BSGE 119, 265 = juris RdNr. 26).
  • BSG, 20.02.2014 - B 14 AS 10/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 719/19
    Rechtlich ist ein Vermögensgegenstand nicht verwertbar, wenn dessen Inhaber in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt ist und er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (BSG, Urteil vom 20. Februar 2014 - B 14 AS 10/13 R - BSGE 115, 148 = juris RdNr. 22; BSG, Urteil vom 24. Mai 2017 - B 14 AS 16/16 R - BSGE 123, 188 = juris RdNr. 22).
  • BSG, 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 719/19
    Zwar hat das BSG entschieden, dass die Verwertung eines Hauses eine besondere Härte sein kann, wenn das alsbaldige Ausscheiden des Leistungsbeziehers aus dem Leistungsbezug ernsthaft in Betracht kommt oder gar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, weil in einer solchen Situation zur Vermeidung eines kurzzeitigen Leistungsbezugs ein selbst bewohntes Grundstück oder eine selbst bewohnte Eigentumswohnung verwerten und damit das bis dahin bestehende Wohnumfeld dauerhaft aufgeben zu müssen, den Betroffenen ein Sonderopfer abverlange, das regelmäßig außer Verhältnis stehe zu den von der Allgemeinheit bis zur endgültigen Klärung aufzubringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (BSG, Urteil vom 30. August 2017 - B 14 AS 30/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 30 - juris RdNr. 28).
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